DSGVO: Sicherheit der Verarbeitung nachweisbar machen

Artikel 32 verlangt wirksame Schutzmaßnahmen und deren regelmäßige Überprüfung. Wir liefern beides.

Was die DSGVO verlangt

Wer personenbezogene Daten verarbeitet, schuldet mehr als eine Datenschutzerklärung:

  • Technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik, angemessen zum Risiko (Art. 32 DSGVO).
  • Regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen (Art. 32 Abs. 1 lit. d). Genau hier setzt ein Penetrationstest an: Er prüft nicht, ob Maßnahmen dokumentiert sind, sondern ob sie halten.
  • Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25).
  • Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2): Sie müssen die Einhaltung nachweisen können.
  • Meldung von Datenschutzverletzungen an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden (Art. 33).

Für die Schweiz gilt mit dem revidierten Datenschutzgesetz (nDSG) ein vergleichbarer Rahmen. Wir beraten in beiden Rechtsräumen.

Wie wir unterstützen

  • Datenschutz-Beratung: vom Aufbau eines Datenschutzmanagements über Auftragsverarbeitung bis zur Stellung des externen Datenschutzbeauftragten.
  • Penetrationstests als dokumentierte Wirksamkeitsprüfung Ihrer technischen Maßnahmen, verwertbar für die Rechenschaftspflicht.
  • ISMS-Integration: Datenschutz und Informationssicherheit greifen ineinander, wir bauen beides zusammen statt nebeneinander.
  • Schulungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten im Alltag.

Wirksame Sicherheit für Ihre Organisation.

Von Datenschutzmanagement über Auftragsverarbeitung bis zur dokumentierten Wirksamkeitsprüfung Ihrer technischen Maßnahmen. Sprechen Sie mit uns über Ihre Rechenschaftspflicht, kostenfrei und unverbindlich.